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   BGH, 14.02.1962 - V ZR 128/60   

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BGH, 14.02.1962 - V ZR 128/60 (https://dejure.org/1962,7610)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1962 - V ZR 128/60 (https://dejure.org/1962,7610)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1962 - V ZR 128/60 (https://dejure.org/1962,7610)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 469
  • DVBl 1962, 485
  • DÖV 1962, 433
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.01.1959 - III ZR 160/57

    Rechtsweg vor den Zivilgerichten

    Auszug aus BGH, 14.02.1962 - V ZR 128/60
    Rach der ständigen Recht-: sprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 29, 187, 188 mit NachWo; Urteil des erkennenden Senats vom 22« März 1961 V ZR 39/60) ist für die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinn des § 13 GVG vorliegt, die rechtliche Natur des Klagebegehrens entscheidend, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt.
  • RG, 26.02.1938 - II 111/36

    1. Zur rechtlichen Natur der Schiedsgerichte nach der Verordnung über die Bildung

    Auszug aus BGH, 14.02.1962 - V ZR 128/60
    Baß das Berufungsgericht über die Präge zu entscheiden hatte, ob die aus dem Vertrage fließenden Rechte des Klägers trotz der Satzung noch fortbestehen, schließt die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht aus, weil es sich insoweit nur um eine öffentlich-rechtliche Vorfrage handelt (vgl" RGZ 157, 106, 115; 123, 181, 183; 125, 108).
  • RG, 28.05.1935 - VII 411/34

    Ist ein von Gemeinden in den Formen des bürgerlichen Rechts vereinbarter Verzicht

    Auszug aus BGH, 14.02.1962 - V ZR 128/60
    Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist das Berufungsgericht dazu gelangt, daß die Parteien, hätten sie den Erlaß einer die Benutzung der Wasserj leitung regelnden Satzung und das Entstehen einer öffentlich'! rechtlichen Gebührenpflicht des Klägers bei Vertragsabschluß bedacht, nach Treu und Glauben vereinbart hätten, die Beklagte solle verpflichtet sein, den Kläger als Entgelt für die von ihm gewährte Leistung von der Gebührenschuld zu befreien und ihm gleichwohl erhobene Gebühren zu erstatteno Nichts anderes als dies meint offensichtlich das Berufungsgericht, wenn es im Anschluß an die Entscheidung RGZ 148, 101 103 ausführt, die Vereinbarung, daß der Kläger das Wasser kostenfrei entnehmen dürfe, bestehe fort und sei dahin aus zulegen, daß die geschuldeten Gebühren nicht erhoben, sondern als abgegolten angesehen werden sollten, die Beklagte aber auf alle Bälle.
  • RG, 16.02.1929 - V 40/28

    Muß der Eigentümer einer öffentlichen Straße eine in den Luftraum über der Straße

    Auszug aus BGH, 14.02.1962 - V ZR 128/60
    Baß das Berufungsgericht über die Präge zu entscheiden hatte, ob die aus dem Vertrage fließenden Rechte des Klägers trotz der Satzung noch fortbestehen, schließt die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht aus, weil es sich insoweit nur um eine öffentlich-rechtliche Vorfrage handelt (vgl" RGZ 157, 106, 115; 123, 181, 183; 125, 108).
  • RG, 26.03.1931 - VI 508/30

    Wieweit steht § 9 des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 der

    Auszug aus BGH, 14.02.1962 - V ZR 128/60
    Bas Berufungsgericht legt die Klage richtig dahin aus, daß der Kläger die Satzung der Beklagten nicht angreife" weder ihr ordnungsmäßiges Zustandekommen noch ihre Rechtswirksamkeit, und auch die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung als solche nicht bezweifle, vielmehr nur geltend mache, daß die Beklagte kraft des Vertrages verpflichtet sei" dasjenige, was sie auf Grund ihrer späteren Satzung vom Kläger als Benutzungsgebühr erheben könnte, aus einem bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnis, eben dem Vertragendem Kläger wieder zurückzugewähren (BU S« 12 ähnlich S. 13)o Das Berufungsgericht führt am Ende seines Urteils (So 29) allerdings aus es bleibe die Verpflichtung der Beklagten bestehen, für das Wasser in dem vertraglichen Umfang kein Entgelt zu fordern sei es Kaufpreis oder Mietzins oder eine Abgabe und es ist der Revision zuzugeben daß hier die Berechtigung der Gebührenforderung aus der Satzung verneint scheint« Allein die bereits angeführten Urteilsstellen lassen erkennen daß das Berufungsgericht eine derartige Feststellung nicht treffen wollte wie sich auch daraus ergibt daß das Berufungsgericht unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht des Landgerichts als Grundlage für einen Rückforderungsanspruch des Klägers nicht die §§ 812 ff BGB (gemeint in entsprechender Anwendung) sondern den Vertrag nennt Es greift also der Hinweis der Revision- auf den anerkannten Rechtssatz nicht durch daß der Rückforderungsanspruch für das auf Grund öffentlichen Rechts Geleistete nicht vor die bürgerlichen Gerichte gehört, sondern von dem Richter zu entscheiden ist der über die Verpflichtung zur Leistung zu entscheiden hätte Der erkennende Senat und das Berufungsgericht befinden sich mit der Bejahung des Rechtswegs in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 132 225; 148.101 103)".
  • RG, 10.06.1929 - VI 510/28

    1. Inwieweit können Straßenhändler, die in einer Großstadt einen festen Stand auf

    Auszug aus BGH, 14.02.1962 - V ZR 128/60
    Baß das Berufungsgericht über die Präge zu entscheiden hatte, ob die aus dem Vertrage fließenden Rechte des Klägers trotz der Satzung noch fortbestehen, schließt die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht aus, weil es sich insoweit nur um eine öffentlich-rechtliche Vorfrage handelt (vgl" RGZ 157, 106, 115; 123, 181, 183; 125, 108).
  • BGH, 09.05.1979 - VIII ZR 134/78

    Maßgebliche Kriterien zur Bestimmung einer Streitigkeit als zivilrechtliche oder

    Sie beruft sich jedoch - insoweit den in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Februar 1962 (V ZR 128/60 = DVBl 1962, 485, 486) [BGH 14.02.1962 - V ZR 128/60] aufgezeigten Gedankengang folgend (vgl. dazu ihren Schriftsatz vom 19. Januar 1978 GA Bl. 70, 74 ff) - darauf, daß die Beklagte aufgrund einer privatrechtlich übernommenen und nach wie vor gültigen Verpflichtung gehalten gewesen wäre, sie - die Klägerin - von der Gebührenschuld freizustellen.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1962 (V ZR 128/60 = DVBl 1962, 485 [BGH 14.02.1962 - V ZR 128/60]) - in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 132, 225, 229; 148, 101, 103) und unter Ablehnung der vom OVG Münster (OVGE 14, 81, 89) vertretenen gegenteiligen Meinung, ein privatrechtlicher Vertrag auf (teilweise) unentgeltliche Wasserversorgung werde durch Erlaß einer Wasserversorgungssatzung mit Anschluß- und Benutzungszwang hinfällig - für einen vergleichbaren Fall ausgeführt, daß sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Verpflichtung der Gemeinde ergebe, den Bezugsberechtigten von der Gebührenschuld freizustellen und etwa gleichwohl erhobene Gebühren zu erstatten.

    An dieser Rechtsprechung, auf die sich das Berufungsgericht (BU S. 14) gestützt und die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. Bettermann in seiner Anmerkung zu dem vorgenannten Urteil DVBl 1962, 486 ff [BGH 14.02.1962 - V ZR 128/60]), hält der Senat fest.

    Der Umstand, daß in dem der Entscheidung vom 14. Februar 1962 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall die Gegenleistung des Bezugsberechtigten sich unmittelbar auf den Bau und Betrieb der Wasserleitung bezog, während im vorliegenden Fall die Gegenleistung der Rechtsvorgängerin der Klägerin der beklagten Gemeinde lediglich allgemeine wirtschaftliche Vorteile brachte, ist nicht von entscheidender Bedeutung.

  • VG Ansbach, 05.07.2011 - AN 1 K 10.00916

    Verbesserungsbeitrag; nichtiger Abgabenverzicht bei notarieller Vereinbarung

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1962 (DVBL 1962, 485) sei es zwar möglich, dass in Fällen, in denen bei Erlass einer Satzung in privatrechtlich ausgestaltete Vertragsverhältnisse tatsächlich eingegriffen werde, an die Stelle möglicherweise nicht mehr erfüllbarer Vertragsleistungen Ansprüche des Vertragspartners im Wege der Vertragsanpassung (§ 242 BGB) treten könnten.

    Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 14. Februar 1962 (V ZR 128/60) herausgestellt, dass auch eine auf privatrechtlicher Grundlage getroffene Vereinbarung die Gemeinde dazu verpflichten könne, die Gemeindeangehörigen von einer Gebührenschuld zu befreien, bzw. ihnen trotzdem erhobene Gebühren zu erstatten, wenn dies im Rahmen dieser Vereinbarung so geregelt worden sei.

  • VG Ansbach, 05.07.2011 - AN 1 K 10.00915

    Verbesserungsbeitrag; nichtiger Abgabenverzicht bei notarieller Vereinbarung

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1962 (DVBl 1962, 485) sei es zwar möglich, dass in Fällen, in denen bei Erlass einer Satzung in privatrechtlich ausgestaltete Vertragsverhältnisse tatsächlich eingegriffen werde, an die Stelle möglicherweise nicht mehr erfüllbarer Vertragsleistungen Ansprüche des Vertragspartners im Wege der Vertragsanpassung (§ 242 BGB) treten könnten.

    Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 14. Februar 1962 (V ZR 128/60) herausgestellt, dass auch eine auf privatrechtlicher Grundlage getroffene Vereinbarung die Gemeinde dazu verpflichten könne, die Gemeindeangehörigen von einer Gebührenschuld zu befreien, bzw. ihnen trotzdem erhobene Gebühren zu erstatten, wenn dies im Rahmen dieser Vereinbarung so geregelt worden sei.

  • BVerwG, 11.06.1970 - VII B 68.69

    Enteignung durch die Einführung des Anschlusszwangs und Benutzungszwangs an eine

    Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1962 - V ZR 128/60 - (MDR 1962, 469) könne sich der Kläger nicht berufen.

    Der Hinweis des Klägers auf das in MDR 1962, 469 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1962 - V ZR 128/60 - nötigt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision, weil der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt entscheidend von dem des vorliegenden Rechtsstreits abweicht.

  • BVerwG, 11.06.1970 - VII B 67.69

    Rechtmäßigkeit eines Anschlusszwangs und Benutzungszwangs - Anschlusszwang und

    Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1962 - V ZR 128/60 - (MDR 1962, 469) könne sich der Kläger nicht berufen.

    Der Hinweis des Klägers auf das in MDR 1962, 469 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1962 - V ZR 128/60 - nötigt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision, weil der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt entscheidend von dem des vorliegenden Rechtsstreits abweicht.

  • BVerwG, 11.06.1970 - VII B 69.69

    Enteignung durch die Einführung des Anschlusszwangs und Benutzungszwangs an eine

    Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1962 - V ZR 128/60 - (MDR 1962, 469) könne sich der Kläger nicht berufen.

    Der Hinweis des Klägers auf das in MDR 1962, 469 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1962 - V ZR 128/60 - nötigt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision, weil der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entscheidend von dem des vorliegenden Rechtsstreits abweicht.

  • VG Ansbach, 05.07.2011 - AN 1 K 10.00917

    Verbesserungsbeitrag; Nichtiger Abgabenverzicht bei notarieller Vereinbarung

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1962 (DVBL 1962, 485) sei es zwar möglich, dass in Fällen, in denen bei Erlass einer Satzung in privatrechtlich ausgestaltete Vertragsverhältnisse tatsächlich eingegriffen werde, an die Stelle möglicherweise nicht mehr erfüllbarer Vertragsleistungen Ansprüche des Vertragspartners im Wege der Vertragsanpassung (§ 242 BGB) treten könnten.

    Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 14. Februar 1962 (V ZR 128/60) herausgestellt, dass auch eine auf privatrechtlicher Grundlage getroffene Vereinbarung die Gemeinde dazu verpflichten könne, die Gemeindeangehörigen von einer Gebührenschuld zu befreien, bzw. ihnen trotzdem erhobene Gebühren zu erstatten, wenn dies im Rahmen dieser Vereinbarung so geregelt worden sei.

  • BGH, 22.05.1980 - III ZR 186/78

    Anschluß- und Benutzungszwang für Fernheizwerk

    In diesem Umfang ergäbe sich aus dem Vertrag ein Anspruch der Firma B. auf Erstattung zuviel gezahlter Gebühren (vgl. BGH Urteil vom 14. Februar 1962 - VZR 128/60 = DVBl 1962, 485 [BGH 14.02.1962 - V ZR 128/60] m. Anm. Bettermann; BGH Urteil vom 9. Mai 1979 - VIII ZR 134/78 = NJW 1979, 2615).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1979 - 7 A 81/77
    In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem Sachverhalt, der den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 34, 216 ff. (sog. Coburg-Urteil) und des Bundesgerichtshofs in DVBl 1962, 485 zugrunde gelegen haben; dort hatte ein Gesetz bzw. eine Satzung die vertragliche Regelung unmittelbar beseitigt, so daß von daher zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts der im Vertrag vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen das Bedürfnis nach Ausgleich über eine Anpassung der Leistung bzw. eine Geldzahlung entstand.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.1971 - II A 38/70

    Nichtigkeit von Vereinbarungen über einen Gebührenverzicht zwischen Gemeinde und

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  • BVerwG, 11.11.1986 - 8 CB 88.86

    Erschütterung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage bei öffentlich-rechtlichen

  • BVerwG, 11.11.1986 - 8 CB 87.86

    Erschütterung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage bei öffentlich-rechtlichen

  • BGH, 30.05.1985 - III ZR 179/84

    Übernahme der Wassergebührenschuld im vertraglich vereinbarten Umfang - Störung

  • BGH, 10.04.1963 - V ZR 114/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.07.1968 - V ZR 3/65

    Vertragliche Verpflichtung zum Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Straße

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